§ 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/32#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/32#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.