§ 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/32#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/32#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 32 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.03.2019 – 13 B 506/18
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
- BVerwG, 20.05.2009 – 6 C 14.08Zitiert von 8
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.04.2022 – 1 U (Kart) 12/21
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.